Elektroanlagen

Frank Wallstein GmbH


Beratung  •  Planung  •  Installation  •  Elektroheizsysteme  •  Photovoltaik

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Frank Wallstein GmbH

Beratung • Planung • Installation • Heizsysteme • Photovoltaik
AGB
AGB

§ 1 - Allgemeines
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages.
Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 - Vertragsabschluss
1. Unsere Kostenvoranschläge stellen kein bindendes Angebot an den Kunden dar. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.
2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot des Kunden von uns durch eine schriftliche Erklärung angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der Ausführung des Auftrags, oder wenn wir ein ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses Angebot ohne Einschränkungen und Änderungen von dem Kunden angenommen wird.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das Gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften.
4. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen, Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

§ 3 - Schutzrechte
Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, die dem Kostenvoranschlag oder Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen sie weder vervielfältigt (auch nicht auszugsweise) noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfalle werden wir die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den Vertragspartner weiterberechnen.

§ 4 - Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
2. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
4. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

§ 5 - Preise
1. Alle Preise verstehen sich bei Verträgen mit Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Verträgen mit Unternehmern gelten die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Bei Kabel, Leitungen, Rohren usw. dürfen 10% für Verschnitt berechnet werden.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermin mehr als 4 Monate vergangen sind und die Preisänderung auf eine aktuelle Kostensteigerung zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Leistung bzw. Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

§ 6 - Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug
1. Leistungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Leistungs-/ Liefertermin. Die Leistungs-/ Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.
2. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der
Kunde - unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche - berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge bzw. Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.
3. Schadensersatzansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

§ 7 - Gewährleistung
Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage durch unsere Firma unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne unsere Einwilligung Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung unsererseits für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

§ 8 - Eigentumsvorbehalt
1. Der gelieferte bzw. eingebaute Gegenstand (insb. gelieferte Baustoffe) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Dies umfasst die Befugnis, bereits eingebaute Gegenstände wieder auszubauen, soweit die Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache oder eines Grundstücks geworden sind, und zu diesem Zweck Räumlichkeiten/Grundstücke des Kunden zu betreten. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in diesem Falle vorbehalten.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
 
§ 9 - Rücktritt
Nimmt der Kunde die gelieferten Baustoffe nicht ab und tritt er vom Vertrag zurück, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens beträgt 25% des Auftragswertes zusätzlich Planungs- und Ausarbeitungskosten 10%.
Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

§ 10 - Kündigung vor Fertigstellung
Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass wir die Kündigung zu vertreten haben, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

§ 11 - Verjährung
1. Sofern der Kunde als Verbraucher handelt, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln beim Kauf gebrauchter Sachen in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an ihn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Sofern der Kunde als Unternehmer handelt, verjähren seine Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz ein Jahr ab Ablieferung der Ware bei ihm bzw. ab der Abnahme des Werkes.

§ 12 - Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist im kaufmännischen Verkehr unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, im kaufmännischen Verkehr auch am für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
2. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

§ 13 - Zahlung
1. Für alle Zahlungen gilt das BGB.
2. Die Zahlungen sind bar zu leisten bzw. per Überweisung, ohne jedenAbzug, in europäischer Währung.
3. Wir dürfen von dem Kunden für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagszahlungen verlangen, als durch die Leistung bereits ein Wertzuwachs bewirkt worden ist. Die Abschlagszahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen.
4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohungen, sind wir sodann berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen einschließlich den vom Restauftrag
entgangenen Gewinn.

§ 14 - Behördliche Genehmigungen, sonstige Bescheinigungen
1. Behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufs entsteht.
2. Der Kunde trägt die Kosten bzw. Gebühren für die vorgeschriebenen bzw. für die von ihm gewünschten Leistungsmessungen und/oder Abnahmen, die durch den TÜV oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden.


§ 15 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Klausel tritt in diesem Fall die entsprechende gesetzliche Vorschrift oder die Parteien verpflichten sich, diese durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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